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Vorschriften und gesetzliche Auflagen
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Unfallverhütungsvorschriften
BGV a1: Gesundheitsgefährdende Gase sind an der
Entstehungsstelle abzusaugen. |
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Sicherheitslehrbrief für
die Fahrzeuginstandhaltung (BGI 550): Die Abgase von
Verbrennungsmotoren müssen gefahrlos abgeführt werden. Das gilt
insbesondere beim Laufenlassen im Stand. |
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Sicherheitsregeln für die
Fahrzeuginstandsetzung (BGR 157): Arbeitsplätze müssen so
eingerichtet sein, dass die Atemluft der Versicherten von brennbaren und
gesundheitsgefährdenden Gasen, Dämpfen, Stäuben und Rauchen
freigehalten wird. |
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Auszug aus der TRGS 554:
1.) Dieselmotoremissionen sind toxikologisch bedenklich und müssen
deshalb abgesaugt werden.
2.) Prüfbereiche für AU-Messungen.
Bei Verwendung eines Abgastrichters sollen die Abgase möglichst
geradlinig in die Ansaugöffnung hineinströmen. Der Trichter muss daher
über entsprechende Einstellmöglichkeiten verfügen und vom Nutzer
optimal positioniert werden. Die Absaugleistung
errechnet sich nach folgender Formel:
V = Vh x n x 0,0363 x S
V = erforderlicher Absaugvolumenstrom
[m³/h]
Vh = Hubraum [l]
n = Abregeldrehzahl [min-1]
S = Sicherheitsfaktor für
Nebenluft =1,2
0,0363 = physikalischer Umrechnungsfaktor
Mindestens ist jedoch ein Volumenstrom von 600 m³/h zu
gewährleisten.
3.) Werden bei bestehenden Abgasabsauganlagen die Referenzwerte um mehr
als 10% unterschritten, ist die Abgasabsauganlage Instand zu setzen. |
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